Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Abweichungen sind nur gültig, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

 

 

Angebote

Kostenlose Angebote sind als unverbindliche Vorschläge zu betrachten. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.

 

 

Auftragsannahme

Alle Aufträge, auch solche, welche von unseren Vertretungen angenommen werden, sind erst dann für uns verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Sollte aus irgendeinem Grunde – nicht rechtzeitiger Materialeingang usw. – die Ausführung unmöglich werden, sind wir auch bei bestätigten Aufträgen von der Lieferfrist entbunden.

 

 

Preise

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich:

a) Inland: netto ab Werk; ausschließlich Verpackung

b) Ausland: netto frachtfrei; deutsche Grenze, unverzollt, oder fob deutscher Seehafen oder

bei Luftfracht ab Werk. Jeweils inkl. Verpackung.

 

Sollten bis zum Liefertag Kostenänderungen eintreten, bleibt eine Angleichung vorbehalten.

 

 

Zahlungsbedingungen

a) Inland: Rechnungen sind netto Kasse zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart

b) Ausland: nach besonderen Vereinbarungen

c) Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarungen.

 

Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind als Verzugszinsen 2 % über jeweiligen Landeszentralbank-Diskontsatz zu entrichten. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung

irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen

 

 

Verpackung

Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.

 

 

Lieferzeiten

Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse, wie in Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken der Zulieferer, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche wegen nicht termingemäßer Ablieferung sind ausgeschlossen. Von uns unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten.

 

 

Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

 

 

Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferer beschafften Baustoffes oder mangelhafter Ausführung sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem Lieferer erst auf seine Anforderung zurückzusenden. Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- oder Natureinflüsse, einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen

Für die Leistungen der Geräte sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt der Lieferer keine Haftung. Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung.

Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.

Bei Aufträgen über Geräte in Sonderausführung, die auf Veranlassung unserer Kunden abweichend von unseren Standardtypen gebaut werden, ist eine Zurücknahme in jedem Falle ausgeschlossen. Eine Haftung für unsere Vertreter, aus welchem Schuldgrund auch immer, wird von uns in solchen Fällen abgelehnt bzw. nicht übernommen.

 

 

Gebrauchtgeräte

Gebrauchtgeräte werden stets ohne Gewähr für verborgene oder offene Mängel verkauft. Der Lieferer ist von jeglicher Haftung entbunden. Garantieansprüche können bei Gebraucht-geräten nicht geltend gemacht werden.

Gebrauchtgeräte sind bei Übernahme zahlbar.

 

 

Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer, gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält.

 

 

Rücktrittsrechte

Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche stehen in diesem Falle dem Käufer nicht zu.

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen uns aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Waren/Müritz

 

 

Unübertragbarkeit der Vertragsrechte

Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

 

 

Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

 

 

Der Vertrag untersteht deutschem Recht